VEREINSSTATUTEN

Statuten des Vereines „Entwicklungsschritte gemeinsam gehen – Unterstützungsverein“

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Entwicklungsschritte gemeinsam gehen – Unterstützungsverein“. Er hat seinen Sitz in 3100 St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Mildtätiger Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

• Entwicklungszusammenarbeit in der Region Morogoro, speziell um die Gemeinde Njiwa in Tansania.

• Konkret die Bekämpfung von Armut und Not durch Förderung der Bildung und der gesundheitlichen Versorgung sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

• Maßnahmen, die zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und wirtschaftlichen Wachstums führen, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel.

• Unterstützung von Personen, bei denen die materielle oder persönliche Hilfsbedürftigkeit gegeben ist.

• Unterstützung von Frauen und Männern zur Herstellung der Chancengleichheit.

• Das Sammeln von Spenden für die oben genannten Zwecke.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die folgenden ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

• Als ideelle Mittel dienen unter anderem Vorträge, Ausstellungen und Versammlungen, Diskussionsabende und die Herausgabe von Informationsmaterialien sowie die Information durch soziale Medien.

• Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, Exkursionen und Reisen, Spenden, Sammlungen, durch Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche.

• Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

• Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können physische sowie juristische Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Der Austritt kann nur mit Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins negativ beeinflusst werden könnte.

Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§7 Abs.1 und §9 Abs.6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Behandlung in der Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Juristische Personen werden durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Die  Übertragung des Stimmrechtes der juristischen Person auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter/innen (Abs. 6) beschlussfähig.

Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlussfähig, so startet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden sollen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter bzw. Stellvertreterin. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

• Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts sowie des Rechnungsabschlusses;

• Beschlussfassung über den Voranschlag;

• Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;

• Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern mit dem Verein;

• Entlastung des Vorstands;

• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

• Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

• Beschlussfassung über Statuten Änderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins;

• Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in sowie jeweils deren Stellvertreter/innen.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede Rechnungsprüferin bzw. jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bzw. einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in Verhinderung vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen.

Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren  ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.11) oder Rücktritt (Abs.12).

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

• Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

• Vorbereitung der Generalversammlung;

• Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

• Verwaltung des Vereinsvermögens;

• Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

• Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach au en zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle von Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in deren Stellvertreter/innen.

§15 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.

Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

§16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin bzw. einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese Person das verbleibende Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiven zu übertragen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.